Das neue Melderecht

Seit 1. November 2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz. Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass für die Anmeldung einer Wohnung, in wenigen Fällen auch für die Abmeldung (z.B. Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich ist.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers kann schriftlich vom Mieter bei der Meldebehörde vorgelegt oder elektronisch vom Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermittelt werden. In der Regel erhalten Sie eine solche schriftlich vom Vermieter. Der Mietvertrag reicht nicht aus. Wenn Sie eine eigene Wohnung beziehen, also selbst Eigentümer sind, geben Sie eine solche Erklärung für sich selbst ab.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.

Informationen für die Wohnungsgeber
Ab dem 1. November 2015 gilt mit dem Bundesmeldegesetz neues Melderecht.
Ab dem 01.11.2015 ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung vom Wohnungsgeber auszustellen, die der Meldepflichtige zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt. Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.
Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 (BMG) genannten Fristen zu bestätigen.
Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben dem Wohnungsgeber zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann der Meldebehörde gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung ggf. für die Abmeldung der Wohnung eingeräumt.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

Darüber hinaus erfasst die Meldebehörde Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung.
Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.
Das Bundesmeldegesetz wurde am 8. Mai 2013 verkündet (BGBl. I S. 1084). Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens, das wenige Änderungen des Bundesmeldegesetzes enthält, wurde am 25. November 2014 verkündet (BGBl. I S. 1738). Das Bundesmeldegesetz tritt am 1. November 2015 in Kraft.

 

Vordruck Wohnungsgeberbestätigung hier als PDF-Dokument