Diese These stellte die OZ in ihrer Ausgabe vom 21. Mai in einem – gelinde gesagt – mäßig recherchierten Artikel in den Raum. Als Kronzeuge wird dort der ehemalige Bürgermeister der Gemeinde, Eduardo Catalan aufgerufen. Dessen persönlichen Animositäten gegenüber dem Leitenden Verwaltungsbeamten (LVB), Michael Theis, sind allgemein bekannt.

Gesetzlicher Vertreter der Gemeinde ist der Bürgermeister. Das habe ich mir nicht schnell mal ausgedacht, sondern zeigt schon ein flüchtiger Blick in die Kommunalverfassung. Gemeint ist damit der amtierende Bürgermeister. In der Gemeinde Admannshagen-Bargeshagen ist dies immer noch Uwe-Dieter Leonhardt. Damit reduzieren sich die Aussagen von Herrn Catalan auf seine persönliche Meinung. Er ist nicht legitimiert, für die Gemeinde zu sprechen.

Gesetzlicher Vertreter des Amtes ist der Amtsvorsteher. Diese Regelung der Kommunalverfassung legitimiert mich, für das Amt Bad Doberan-Land zu sprechen. Das Amt ist die Verwaltung von neun Gemeinden aus dem Umfeld von Bad Doberan. Admannshagen-Bargeshagen ist eine davon. Ein wichtiges Grundprinzip unserer Verwaltungsgemeinschaft ist die Gleichbehandlung aller Mitgliedsgemeinden. Keine Gemeinde wird bevorzugt oder benachteiligt. Dafür stehe ich und kann ruhigen Gewissens behaupten: Es gibt im Amt keine Bestrebungen für Ungleichbehandlungen! Hinzu kommt, dass wir mit Michael Theis einen kompetenten und erfahrenen LVB haben, der über unseren Amtsbereich hinaus hohes Ansehen genießt. Ich kann ihm vorbehaltlos korrektes Arbeiten attestieren.

Aktueller Zankapfel der Gemeinde Admannshagen-Bargeshagen ist der private Verkauf der Gaststätte Alte Molkerei an einen privaten Investor. Die Gemeinde befürchtet den Verlust dieser, letzten gastronomischen Einrichtung im Gemeindegebiet. Diese möglichst zu erhalten ist einstimmiger Wille der Gemeindevertretung. Dazu greift das Gremium zu dem kommunalen Vorkaufsrecht, das die Kommunalverfassung Gemeinden, unter sehr hohen Voraussetzungen, einräumt. Dies ist aber der falsche Weg, weil die Voraussetzungen in diesem Fall nicht erfüllt sind. Nicht von ungefähr sind die Hürden für das kommunale Vorkaufsrecht sehr hoch. Dieses Recht grätscht unmittelbar in das Recht auf Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht hinein. Beides sind Grundrechte für Bundesbürger – was auch gut ist und so bleiben soll.

Dass der Beschluss zur Wahrnehmung des Vorkaufsrechts rechtswidrig ist, hätte zuerst der Bürgermeister erkennen und Widerspruch einlegen müssen. Die Formalitäten dazu sind in der Kommunalverfassung klar geregelt. Da dies nicht erfolgt ist, stand der LVB in der Pflicht, dem Beschluss zu widersprechen. Einen Ermessensspielraum hatte er dazu nicht. Hätte er sich nötigen lassen und begonnen, den rechtswidrigen Beschluss umsetzen zu lassen, wäre ich als Amtsvorsteher verpflichtet zu handeln. Die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses ist nicht die subjektive Meinung des LVB, sondern hinreichend belegt. Unter anderem auch durch ein Rechtsgutachten, dass die Gemeinde selbst in Auftrag gegeben hat.

Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet einen sogenannten Negativattest auszustellen, wenn sie kein Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen wollen oder können. Tun sie das nicht in der festgelegten Frist, können sie für entstandene Vermögensschäden haftbar gemacht werden. Persönlich haftbar gemacht werden können auch Bürgermeister, LVB und Amtsvorsteher, wenn diese rechtswidrige Beschlüsse durchgehen lassen.

Der beschriebene Vorgang liegt nun nicht mehr im Amt. Weil die Gemeindevertretung an ihrem Beschluss festhält, sind die Unterlagen dazu an die Rechtsaufsicht gegangen. So schreibt es die Kommunalverfassung vor. Ich fände es sehr bedauerlich, wenn durch das Festhalten der Gemeindevertretung am falschen Weg zur Erhaltung der Alten Molkerei,  andere Wege dorthin versperrt sind und dieses Ziel letztlich nicht erreicht wird. Ein ergebnisorientierter Dialog, auf Augenhöhe mit allen Beteiligten, ist für mich ein gangbarer Weg.

Bad Doberan, den 25. Mai 2021

Ulf Lübs
Amtsvorsteher